§ 1. Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

1.) Der Verein führt den Namen „Augen-Pflege-Gemeinschaft“,

     kurz „AuGe“

2.) Die AuGe hat ihren Sitz in Wels und erstreckt ihre Tätigkeit auf alle augenchirurgisch operativ tätigen Abteilungen in ganz Österreich.

§ 2. Zweck

Der Verein bezweckt die im Rahmen der augenchirurgischen Krankenpflege berufsspezifische Fort- und Weiterbildung seiner Mitglieder. Dies enthält unter anderem

  • die Erarbeitung von österreichweit gültigen Standards
  • fachspezifische Fortbildung
  • einen österreichweiten Erfahrungsaustausch
  • die Verbesserung abteilungsübergreifender Kommunikation
  • gegenseitige Hilfestellung bei Problemen
§ 3. Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes

1.) Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.

2.) Als ideelle Mittel dienen:

  • Fortbildungstage, Klinikbesuche, Vorträge, Versammlungen,
  • Diskussionsrunden, ….
  • Herausgabe von Skripten und Unterlagen.

3.) Die erforderlichen materiellen Mittel sollen durch:

  • Mitgliedsbeiträge (30 Euro jährlich pro Mitglied),
  • Teilnahmegebühr pro Veranstaltung
  • Kooperation mit der Industrie

aufgebracht werden.

§ 4. Arten der Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus Mitgliedern und Ehrenmitglieder.

Mitglieder sind jene, die sich an der Vereinsarbeit beteiligen und an Veranstaltungen teilnehmen.

Ehrenmitglieder sind Personen, die für besondere Verdienste um den Verein ernannt werden. Die Ehrenmitgliedschaft ist beitragsfrei.

§ 5. Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglieder des Vereins können Diplomierten Gesundheits- und Krankenpflege Personen sein, die in der Augen – Pflege an einer augenchirurgischen Abteilung tätig sind.

1.) Über die endgültige Aufnahme von ordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne  Angabe von Gründen verweigert werden.

2.) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung.

3.) Vor Konstituierung des Vereins erfolgt die vorläufige Aufnahme von Mitgliedern durch das Komitee. Diese Mitgliedschaft wird erst mit Konstituierung des Vereins wirksam.

§ 6. Beendigung der Mitgliedschaft

Das Ende der Mitgliedschaft erfolgt

  • durch Tod
  • durch freiwilligen Austritt
  • durch Ausschluss
  • durch Beendigung der Tätigkeit an einer augenchirurgisch operativ tätigen Abteilung.

1.) Der Austritt kann jederzeit erfolgen und muss in schriftlicher Form dem Vorstand mitgeteilt werden.

2.) Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Vorstand wegen grober Verletzung der Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden. Gegen den Ausschluss ist die Berufung an die Generalversammlung zulässig. Bis zu deren Entscheidung ruhen die Mitgliedsrechte.

3.) Die Beendigung der Tätigkeit an einer augenchirurgisch operativ tätigen Abteilung ist dem Vorstand binnen 6 Wochen schriftlich mitzuteilen.

§ 7. Rechte und Pflichten der Mitglieder

1.) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung und Wahlrecht steht jedem Mitglied zu.

2.) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Sie sind zur pünktlichen Zahlung der Mitgliedsbeiträge bzw. der Teilnahmebeiträge in der von der Generalversammlung jährlich beschlossenen Höhe verpflichtet.

§ 8. Vereinsorgane

Organe des Vereins sind

  • die Generalversammlung (§ 9 und 10),
  • der Vorstand (§ 11 bis 13),
  • die Rechnungsprüfer (§ 14),
  • der Sekretär (§ 15)
  • das Schiedsgericht (§16).
§ 9. Die Generalversammlung

1.) Die ordentliche Generalversammlung findet einmal jährlich statt.

2.) Eine außerordentliche Generalversammlung hat auf Beschluss des Vorstandes oder der ordentlichen Generalversammlung, auf schriftlich begründeten Antrag von mindestens einem Zehntel (1/10) der Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer binnen 12 Wochen stattzufinden.

3.) Sowohl zu den ordentlichen als auch zu den außerordentlichen

Generalversammlungen sind die ordentlichen Mitglieder mindestens 12 Wochen vor dem Termin schriftlich einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.

4.) Anträge zur Generalversammlung sind mindestens 6 Wochen vor dem Termin der Generalversammlung an den Verein schriftlich einzureichen.

5.) Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.

6.) Bei der Generalversammlung sind die Mitglieder und der Sekretär teilnahme- und stimmberechtigt. Jedes Mitglied hat eine Stimme.

7.) Die Generalversammlung ist bei Anwesenheit der Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Ist die Generalversammlung zur festgesetzten Stunde nicht beschlussfähig, so findet die Generalversammlung 60 Minuten später mit derselben Tagesordnung statt, die ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig ist.

8.) Die Wahlen und die Beschlussfassung in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.

9.) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der 1. Obmann, in dessen Verhinderung sein Stellvertreter. Wenn auch dieser verhindert ist, führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.

§ 10. Aufgaben der Generalversammlung

Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

1.) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses.

2.) Beschlussfassung über den Voranschlag.

3.) Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und des Rechnungsprüfers.

4.) Entlastung des Vorstands.

5.) Beschlussfassung über Statutenänderung und die freiwillige Auflösung des Vereins.

6.) Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrages und Teilnahmebeitrag für Mitglieder.

7.) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft.

8.) Entscheidung über Berufung gegen Ausschlüsse von der Mitgliedschaft.

9.) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.

10.) Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfer und Verein.

§ 11. Der Vorstand

1.) Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzende/r, dem 2. Vorsitzenden/r, dem Schriftführer, dem Kassier, sowie dem Sekretär.

2.) Der Vorstand, der von der Generalversammlung gewählt wird, hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht, an seiner Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist.

3.) Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt maximal 3 Jahre, auf jeden Fall währt sie bis zur Wahl eines neuen Vorstandes. Ausgeschiedene Vorstandsmitglieder sind wieder wählbar. Jede Funktion im Vorstand ist persönlich auszuüben.

4.) Der Vorstand wird vom 1. Vorsitzenden schriftlich einberufen.

5.) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist.

6.) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

7.) Den Vorsitz führt der 1. Vorsitzende/r, bei Verhinderung der 2. Vorsitznde/r. Ist auch dieser verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied.

8.) Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung (Abs. 9) oder Rücktritt (Abs. 10).

9.) Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit der Bestellung des neuen Vorstands bzw. Vorstandmitglieds in Kraft.

10.) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstandes an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit der Wahl bzw. Kooptierung (Abs. 2) eines Nachfolgers wirksam.

§ 12. Aufgaben des Vorstandes

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

1.) Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungswesens mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen und Ausgaben und Führung eines Mindestverzeichnisses als Mindesterfordernis.

2.) Erstellung des Jahresvoranschlages sowie Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses.

3.) Vorbereitung der Generalversammlung.

4.) Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlungen.

5.) Verwaltung des Vereinsvermögens.

6.) Durchführung und Organisation der NITOP – Meetings.

7.) Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins.

8.) Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit, die Vereinsgebarung und den geprüften Rechnungsabschluss.

9.) Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und außerordentlichen Vereinsmitgliedern.

§ 13. Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

1.) Der 1. Obmann ist der höchste Vereinsfunktionär. Ihm obliegt die Vertretung des Vereins, insbesondere nach außen gegenüber Behörden und dritten Personen.

Er ist für die laufenden Geschäfte gemeinsam mit dem Sekretär zeichnungsberechtigt. Sollte der Sekretär verhindert sein, so kann an dessen Stelle ein anderes Vorstandsmitglied die Zeichnungsberechtigung wahrnehmen. Der 1. Obmann führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand. Bei Gefahr im Verzug ist er berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstandes fallen, in eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.

2.) Der 2. Obmann vertritt den 1. Obmann bei Abwesenheit.

3.) Der Schriftführer hat den 1. Obmann bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen. Ihm obliegt die Führung der Protokolle der Generalversammlung und des Vorstandes.

4.) Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.

5.) Schriftliche Ausfertigungen und Bekanntmachungen des Vereins, insbesondere den Verein verpflichtende Urkunden, sind vom 1. Obmann und vom Schriftführer, sofern sie jedoch Geldangelegenheiten betreffen, vom 1. Obmann und vom Kassier gemeinsam zu unterfertigen.

§ 14. Der Sekretär

Der Sekretär ist Angestellter des Vereins mit aktivem Stimmrecht. Er leitet das Büro und ist für die Abwicklung der laufenden Geschäfte des Vereins gemäß den Weisungen des Vorstandes verantwortlich.

Ihm obliegt die Vertretung des Vereins, auch nach außen gegenüber Behörden und dritten Personen in Absprache mit dem 1. Obmann.

Er ist für die laufenden Geschäfte gemeinsam mit dem 1. Obmann zeichnungsberechtigt. Wird kein Sekretär bestellt bzw. bei dessen Verhinderung fallen die Obliegenheiten des Sekretärs dem Schriftführer zu.

§ 15. Rechnungsprüfer

1.) Zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.

2.) Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses, sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Er hat dem Vorstand über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten.

3.) Bei Verhinderung der Rechnungsprüfer kann der Vorstand für den Zeitraum des Rechnungsabschlusses interimistische Rechnungsprüfer bestimmen.

4.) Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfer und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung.

5.) Im Übrigen gelten für den Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 11 Abs. 8 bis 10 sinngemäß.

§ 16. Das Schiedsgericht

1.) In allen aus dem Vereinsgeschäft entstehenden Streitigkeiten entscheidet das Schiedsgericht.

2.) Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass jeder Streitteil innerhalb von dreißig Tagen dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter namhaft macht. Die dritte Person wird vom Vorstand im Zuge einer Vereinssitzung nominiert und muss ebenfalls in einer Zeit von dreißig Tagen festgelegt werden. Die dreißig Tage werden ab der Namhaftmachung des Schiedsgerichtes gezählt. Eine Wartezeit von dreißig Minuten muss eingehalten werden, wenn weniger als fünfzig Prozent der Mitglieder anwesend sind. Dies bezieht sich auf die Beschlussfähigkeit und auf die Gültigkeit der Beschlussfassung.

3.) Das Schiedsgericht wählt mit einfacher Stimmenmehrheit einen Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los.

4.) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Seine Entscheidungen sind endgültig.

§ 17. Auflösung des Vereins

1.) Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

2.) Diese Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Liquidation zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Liquidator zu berufen. Ein nach Abdeckung der Passiva eventuell verbleibendes Aktiva soll einer Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie die NITOP verfolgt oder Zwecken der Sozialhilfe. Sollten die Aktiva nicht zur Abdeckung der Passiva ausreichen, so ist die Abdeckung der verbleibenden Passiva von den ordentlichen Mitgliedern in gleichen Teilen zu tragen.